Satzung der Initiative zur Vorsorge und Früherkennung von Bauchspeicheldrüsenkrebs e.V.
§1
Name und Sitz, Eintragung ins Vereinsregister
Der am 21.10.2023 in Berlin gegründete Verein führt den Namen „Initiative zur Vorsorge und Früherkennung von Bauchspeicheldrüsenkrebs e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Berlin, ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen und somit ein rechtsfähiger Verein.
§2
Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Prävention und Früherkennung von Bauchspeicheldrüsenkrebs. Dieses Ziel wird verwirklicht durch eigene Veranstaltungen, Informationsplattformen und Beratungstätigkeiten. Weiterer Zweck des Vereins ist die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für Projekte und Studien auf dem Gebiet der Prävention und Früherkennung von
Bauchspeicheldrüsenkrebs.
Durch die Prävention und frühzeitige Diagnosestellung soll die Zahl der Pankreaskarzinomtodesfälle in Zukunft verringert werden.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein Initiative zur Vorsorge und Früherkennung von Bauchspeicheldrüsenkrebs e.V. hat seinen Sitz in Berlin. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird seine Arbeit zum gemeinnützigen Zwecke leisten.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bei der Vorsorge und Früherkennung des Bauchspeicheldrüsenkrebs bzw. in der Beratung oder
Öffentlichkeitsarbeit dieser Bereiche tätig ist bzw. tätig werden will und die gestellten Aufgaben des Vereins durch Mitarbeit fördern möchte.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmegesuches durch den Vorstand ist schriftlich zu begründen. Jedes neue Mitglied ist durch die Aufnahme in den Verein zur Anerkennung der Satzung verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist erklärt werden. Die Erklärung des Austritts hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen.
Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt, kann es nach vorheriger Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstandsbeschluss erfolgt im Hinblick auf den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch einlegen. In diesem Falle trifft die Mitgliedervollversammlung die endgültige Entscheidung über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die an der Mitgliedervollversammlung teilnehmenden Mitglieder des Vereins sind beschlussfähig.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Vermögen des Vereins.
§5
Beiträge und Mittel
Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch
a) Spenden, Nachlässe, (Zu-) Stiftungen und Zuwendungen
b) Veranstaltungen
c) Beratungstätigkeiten
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 8)
b) die Mitgliederversammlung (§ 9).
§8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer/m Vorsitzenden und optional aus 2 weiteren Personen (Schatzmeister*In, Schriftführer*In). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt im Falle mehrerer Bewerber*Innen als schriftliche geheime Wahl, bei jeweils nur einem Bewerber*In jedoch durch offene Wahl -auch möglich in Form einer Videokonferenz/Zoom-Meeting. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Gleiches gilt für die Wahl des Schatzmeisters und des Schriftführers, falls Vereinsmitglieder für diese optionale Aufgaben
zur Verfügung stehen und kandidieren. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis von der Mitgliederversammlung Nachfolger gewählt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen; dem Vorsitzenden des Vorstandes ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
Falls ein Schatzmeister bestellt und gewählt wird, verwaltet dieser das Vermögen des Vereins.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere für die Verwendung der Vereinsmittel unter Beachtung der Vorschriften der Gemeinnützigkeitsverordnung verantwortlich.
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Sie muss jedoch im Hinblick auf etwaige Anträge oder Wünsche einzelner Mitglieder des Vereins stets den Punkt „Verschiedenes“ enthalten.
Der Vorstand hat das Recht, für die Organisation des Vereins und dessen Arbeit einen Sekretär und/oder Geschäftsführer zu berufen. Sollte die Mitgliederversammlung die Entlassung des Sekretärs oder Geschäftsführers beschließen, muss der Vorstand den jeweiligen Sekretär oder Geschäftsführer entlassen.
Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer haben das Recht, jederzeit ihren Rücktritt zu erklären.
§9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt – auch möglich als Videokonferenz/Zoom-Meeting. Darüberhinaus können außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangt.
Die Einberufung der ordentlichen und ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einberufung erfolgt per Post oder per email unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen.
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Rechnungs- und Geschäftsberichtes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über Anträge,
d) die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stiftung Deutsche Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke (auf dem Gebiet der Vorsorge und Früherkennung des Bauchspeicheldrüsenkrebses) verwenden darf.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, dessen Rechte und Pflichten sich in einem solchen Falle nach § 47ff, BGB richten. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Auflösung des Vereins ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes anzumelden.
Das Sperrjahr des § 51 BGB ist zu beachten.
§11
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.
§12
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.10.2023 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen ist.